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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1. Die Bereitstellung, Nutzungsgewährung, Hardwareüberlassung sowie die sonstigen Leistungen der OMTO GmbH, Kitzingstraße 15-19, 12277 Berlin (im Folgenden OMTO genannt) in Bezug auf den Dienst „OMTO – Digitale Krankentransport-Bestellung“ (OMTO-DKTB-Dienst) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-DKTB).

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als OMTO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn OMTO in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB-DKTB auch für etwaig in der Zukunft bereitgestellte Leistungen durch OMTO an den Kunden im Geltungsbereich dieser AGB-DKTB, ohne dass OMTO in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hinweisen müsste.

1.4. Die Verwendung der Bezeichnung „Kunde“ in der männlichen Form erfolgt ausschließlich zum Zwecke der sprachlichen Vereinfachung. Mit diesem Begriff sind ausdrücklich auch weibliche und diverse Vertragspartner sowie juristische Personen gemeint.

2. Geltungspriorität

2.1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von OMTO maßgebend.

2.2. Bei Auslegungsproblemen oder Widersprüchen zwischen etwaigen Individualvereinbarungen, Auftragsverarbeitungsverträgen (AVV), etwaigen gesonderten Service-Level-Vereinbarungen und diesen AGB wird folgender Geltungsvorrang festgelegt:

  • an erster Stelle stehen Individualvereinbarungen
  • an zweiter Stelle stehen Auftragsverarbeitungsverträge (AVV)
  • an dritter Stelle stehen sonstige beidseitig signierte Verträge
  • an vierter Stelle stehen gesonderte Service-Level-Vereinbarungen
  • an fünfter Stelle stehen diese AGB-DKTB einschließlich des Anhangs SLA

2.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

3. Angebot, Vertragsschluss

3.1. Die Angebote von OMTO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Darstellung von Produkten / Leistungen in allgemeinen Informationsmedien (z.B. auf der Webseite in allgemeinen Präsentationen) von OMTO stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung („invitatio ad offerendum“) dar.

3.2. OMTO stellt dem Kunden ein Bestellformular zur Verfügung, mit dem der Kunde das/die angebotene/n Produkt/e bei OMTO bestellen kann. Bestellungen durch den Kunden gelten für diesen als unwiderruflich abgegeben. Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von sieben Kalendertagen gebunden.

3.3. Der Vertrag zwischen dem Kunden und OMTO kommt zustande sobald OMTO die jeweilige Bestellung durch eine gesonderte E-Mail annimmt (Annahmebestätigung) oder das/die zu übelassenende/n OMTO-Mobilgerät/e (Ziffer 7) in den Versand gibt bzw. dem Kunden per E-Mail eine Versandbestätigung zusendet.

3.4. Soweit zum Abschluss eines Vertrags vom Kunden zu signierende Vertragsdokumente vorgesehen sind, die von OMTO z.B. per DocuSign oder ähnlichen Signierungsdiensten bereitgestellt werden, kommt der entsprechende Vertrag mit der Signatur zustande.

3.5. Die Angaben von OMTO zum Gegenstand des OMTO-DKTB-Dienstes (z.B. Funktionen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Abbildungen, Videos) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der betreffenden Leistung. Branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Funktionen durch gleichwertige Funktionen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, den OMTO-DKTB-Dienst bzw. den Leistungsgegenstand nicht erheblich ändern und die Änderungen für den Kunden nicht unzumutbar sind.

4. Bereitstellung des OMTO-DKTB-Dienstes

4.1. Mit dem OMTO-DKTB-Dienst bietet OMTO eine digitale Dienstleistung mit den Features:

  • digitale Bestellung von Krankenbeförderungen durch Krankenhäuser, Pflege- und Senioreneinrichtungen o.ä. gegenüber angeschlossenen Transportunternehmen
  • digitale Erfassung der Felder des Formulars „Verordnung einer Krankenbeförderung Muster 4“ über die Kamera von OMTO-Mobilgeräten (Ziffer 7) und OCR-Auswertung der Formulardaten zur Erleichterung der Digitalisierung dieser Daten
  • automatisierte Prüfung der digitalisierten Formulardaten auf Vollständigkeit sowie Übertragung der Daten an das Transportunternehmen und Softwaredienstleister
  • Dashboard für die digitale Verwaltung von Krankentransportfahrten (nur für Transportunternehmen) und Speicherung der Krankentransport-Daten

Die konkrete Funktionalität sowie die Einsatzbedingungen des OMTO-DKTB-Dienstes ergeben sich aus dem Informationsmaterial, das dem Kunden von OMTO zur Verfügung gestellt wird.

4.2. Gegenstand des Vertrags zwischen OMTO und dem Kunden ist die entgeltliche, zeitlich auf die Vertragsdauer begrenzte Gewährung der Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes im Wege des „Software as a Service“ über Fernkommunikationsnetze (SaaS), die Speicherung der zu diesem Dienst erfassten Daten und die Nutzung der OMTOMobilgeräte (Ziffer 7) im jeweils vereinbarten Umfang. OMTO gewährt dem Kunden die Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes in folgender Weise:

  • Bereitstellung der OMTO-App (Android) auf den OMTO-Mobilgeräten, über die die Formulardaten der „Verordnung einer Krankenbeförderung Muster 4“ erfasst und die Krankentransport-Bestellung erstellt werden können; die Nutzung der OMTOApp ist ausschließlich auf den überlassenen OMTO-Mobilgeräten zulässig;
  • Bereitstellung einer Webanwendung, auf die über jeden gängigen Internetbrowser (insbesondere Google Chrome, Microsoft Edge, Firefox, Apple Safari) zugegriffen werden kann, für den Zugang zum OMTO-DKTB-Dashboard; das OMTO-DKTBDashboard steht nur Krankentransportunternehmen zur Verfügung.

4.3. OMTO wird ausdrücklich nicht Vertragspartei des Krankenbeförderungsvertrags und schuldet weder eine Krankenbeförderung noch die Vermittlung einer solchen.

4.4. Bedingung für die Bereitstellung des OMTO-DKTB-Dienstes an den Kunden ist der Abschluss eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags im Sinne des Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Die Freischaltung des OMTO-DKTB-Dienstes für den Kunden erfolgt innerhalb von drei Werktagen nach Vertragsschluss. Stellt sich heraus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag den zwingenden datenschutzrechtlichen Anforderungen (insbesondere den Anforderungen der DSGVO) nicht genügt, ist jede Partei der jeweils anderen gegenüber verpflichtet, unverzüglich an einer Änderung des Auftragsverarbeitungsvertrags mitzuwirken, welche die datenschutzrechtlichen Mängel des ursprünglichen Auftragsverarbeitungsvertrags beseitigt und dem von den Parteien im ursprünglichen Auftragsverarbeitungsvertrag ausgewiesenen wirtschaftlichen Willen möglichst nahe kommt.

4.5. Die Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes ist nur durch Personen möglich, die sich als Nutzer unter Eingabe des individuellen Nutzernamens und des Passworts (Zugangsdaten) registrieren und für die ein Nutzerkonto eröffnet ist. Die maximale Anzahl an berechtigen Nutzern (Nutzer-Lizenzen) ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung; soweit nicht anderes vereinbart wird, sind zwei Nutzerlizenzen pro überlassenem OMTO-Mobilgerät inbegriffen.

4.6. Der Kunde darf den OMTO-DKTB-Dienst nur im Rahmen seines Unternehmens bzw. seiner Organisation nutzen. Dem Kunden ist eine andere als die vertraglich bestimmte Nutzung des Dienstes nicht gestattet, insbesondere ist eine private Nutzung untersagt.

4.7. OMTO kann den Dienst bzw. die Software des Dienstes jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. OMTO wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über Änderungen informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.

4.8. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet OMTO nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes vereinbart.

5. Datenspeicherung, Datenverarbeitung

5.1. Die Speicherung der Daten, die im Zusammenhang mit der Krankenbeförderung anfallen (Krankentransport-Daten), erfolgt auf den von OMTO genutzten Servern, wobei OMTO hierzu die Dienste eines externen Rechenzentrums in Anspruch nimmt. Die von OMTO genutzten Server befinden sich ausschließlich in Deutschland; der Ort der Datenspeicherung und Datenverarbeitung des OMTO-DKTB-Dienstes ist Deutschland.

5.2. OMTO sorgt für angemessene Maßnahmen zum Schutz der Daten und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen des OMTO-DKTB-Dienstes. Die Einzelheiten sind im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt.

5.3. Der Kunde bleibt stets Inhaber (Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO oder Ober-Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO, soweit er die Daten im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses zu Dritten hält) der auf den von OMTO genutzten Servern gespeicherten Krankentransport-Daten und kann diese jederzeit herausverlangen. OMTO stehen hinsichtlich der Krankentransport-Daten weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.

5.4. Speicherplatz für andere Daten als die Krankentransport-Daten stellt OMTO nicht zur Verfügung. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, den Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

6. Technischer Support

6.1. OMTO bietet einen 24/7 technischen Support. Support-Anfragen des Kunden können jederzeit entweder telefonisch über die Support-Hotline oder per E-Mail über die Adresse „hilfe@omto.de“ gestellt werden.

6.2. Der technische Support ist nur für Anfragen des Kunden bzw. dessen Mitarbeitern in Bezug auf die Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes, insbesondere dessen Bedienung, Funktionen und Störungsfälle eingerichtet. Für sonstige Anfragen ist der technische Support nicht zuständig.

7. Überlassung von Mobilgeräten

7.1. OMTO überlässt dem Kunden entgeltlich in vertraglich vereinbarter Anzahl Smartphones des Typs Samsung Galaxy A 13 oder ähnlich (im Folgenden kurz „OMTO-Mobilgeräte“), die wie folgt ausgestattet sind:

  • OMTO-App (Ziffer 4.2 a)
  • Kamerafunktion
  • Telefonfunktion

7.2. Die Überlassung der OMTO-Geräte erfolgt als „Device as a Service“, das Mobile-DeviceManagement (MDM) wird in Deutschland ausgeführt. Die OMTO-Mobilgeräte befinden sich im sog. „Kiosk-Modus“, d.h. durch den Kunden selbst können keine anderen als die in Ziffer 7.1 aufgeführten Funktionen genutzt und keine anderen als die dort genannten Apps installiert werden. Auf Wunsch des Kunden können jedoch bei Bedarf weitere Funktionen oder gängige Apps (z.B. Google Maps) auf den Geräten durch OMTO gegen Mehrpreis freigeschaltet werden; ein Anspruch des Kunden auf Freischaltung weiterer Funktionen oder Apps besteht jedoch nicht.

7.3. Die OMTO-Mobilgeräte sind mit einer eigenen Daten-SIM ausgestatten, das Entgelt für die Datenübertragung über das Mobilfunknetz (z.B. Telefonica/O2) ist im Mietpreis der OMTO-Mobilgeräte (Ziffer 10 b) beinhaltet und wird von OMTO getragen.

7.4. Der Kunde darf die OMTO-Mobilgeräte nur für die Nutzung der OMTO-App, etwaig von OMTO auf dem jeweiligen Gerät freigeschalteter weiterer Apps sowie für Telefonate im Zusammenhang mit Krankentransporten verwenden. Jegliche anderen Verwendungen sind strikt untersagt, insbesondere untersagt ist jede Privatnutzung.

7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte pfleglich zu behandeln und sie jederzeit in geeigneter Weise vor Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu schützen und OMTO im Falle von Beschädigung, Verlust oder Diebstahl unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Kunde haftet OMTO für den Verlust der Geräte sowie für Schäden an diesen, die durch unsachgemäße Behandlung oder mutwillige Beschädigung der Mietgegenstände entstehen, es sei denn, den Kunden trifft hieran kein Verschulden.

7.6. Ist der Kunde ein Transportunternehmen, darf er die Geräte den ihn beauftragenden Krankenhäusern, Pflege- oder Senioreneinrichtungen oder ähnlichen – üblicherweise Krankenbeförderungen beauftragenden – Organisationen zu den in Ziffer 7.4 Satz 1 genannten Zwecken weiterüberlassen. Im Falle der Weiterüberlassung ist der Kunde für die vertragsgemäße Verwendung der OMTO-Mobilgeräte durch die Dritten gegenüber OMTO haftbar.

8. Allgemeine Pflichten des Kunden

8.1. Der Kunde hat die Zugangsdaten (Ziffer 4.5) dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes nur im vertraglich vereinbarten Umfang erfolgt. Erhält der Kunde Kenntnis über einen unberechtigten Zugriff auf den OMTO-DKTBDienst, hat er OMTO hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.

8.2. Der Kunde darf über den OMTO-DKTB-Dienst keine Daten verarbeiten, deren Verarbeitung oder Nutzung gegen geltendes Recht – insbesondere gegen Datenschutzrecht – und/oder gegen behördliche Anordnungen verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt. OMTO ist zur sofortigen Sperre der weiteren Datenerfassung und/oder - übermittlung über das Nutzerkonto des Kunden berechtigt, wenn der begründete Verdacht eines solchen Verstoßes bzw. einer Verletzung besteht. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte oder Behörden OMTO davon in Kenntnis setzen. OMTO hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu informieren. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

8.3. Ist der Kunde ein Transportunternehmen und wird er nicht von der zu befördernden Person, sondern von einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Senioreneinrichtungen o.ä. beauftragt, hat der Kunde sicherzustellen, dass mit seinem jeweiligen Auftraggeber ein den Anforderungen der DSGVO entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag über die personenbezogenen Krankentransport-Daten vorhanden ist. OMTO stellt dem Kunden (als Service) ein Muster bzw. Template für eine speziell auf den OMTO-DKTB-Dienst bezogene Ergänzung des Auftragsverarbeitungsvertrags zwischen dem Kunden und seinem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung, die der Kunde gegenüber seinem Auftraggeber benutzen kann, aber nicht muss. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall für die Vereinbarung wirksamer Auftragsverarbeitung-Regelungen auch bezogen auf den OMTO-DKTB-Dienst mit seinem jeweiligen Auftraggeber verantwortlich.

8.4. Ungeachtet des Umstandes, dass OMTO nicht Vertragspartei des Krankenbeförderungsvertrags zwischen dem Transportunternehmen und dessen Auftraggeber wird, liegt es im Interesse von OMTO, dass das allgemeine Image des OMTO-DKTB-Dienstes nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die den Dienst nutzenden Transportunternehmen ihre Transportleistungen in erheblichen Umfang mangelhaft erbringen und dadurch als unseriös erscheinen. Daher wird sich der Kunde – wenn er ein Transportunternehmen ist – soweit zumutbar bemühen, seine Leistungen gegenüber seinem Beförderungsauftraggeber stets ordnungsgemäß zu erbringen.

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1. Der Vertrag über die Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes und die Überlassung des OMTO-Mobilgeräts (Ziffer 7) wird anfänglich für eine bestimmte Dauer (Mindestlaufzeit) geschlossen. Die anfängliche Mindestlaufzeit richtet sich nach Angabe in der jeweiligen Bestellung. Soweit nicht anders angegeben, gilt eine anfängliche Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten.

9.2. Der Vertrag wird nach der anfänglichen Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, wenn das Vertragsverhältnis nicht von einer Partei mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Erfolgt die Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit, ist der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar.

9.3. Soweit mehr als ein OMTO-Mobilgerät überlassen wird, kann die Vereinbarung über die Überlassung der weiteren OMTO-Mobilgeräte – jeweils auch einzeln – (unabhängig von der allgemeinen Kündigungsfrist gemäß Ziffern 9.1 und 9.2) mit einer Frist von einem Monat (1) zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Überlassung endet in jedem Fall automatisch mit Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 9.1 bzw. 9.2.

9.4. Das gesetzliche Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in allen Fällen unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht für OMTO besteht insbesondere in folgenden Fällen:

  • Der Kunde befindet sich mit mehr als zwei Monatsgebühren (Ziffer 10.2) in Verzug.
  • Der Kunde verstößt gegen seine Pflichten aus Ziffer 8.1, 8.2 oder 8.3 dieser AGB.
  • OMTO werden Umstände bekannt, die die Annahme begründen, dass die weitere Gewährung der Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes an den Kunden zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Images des Dienstes führen könnte. Diese Annahme soll insbesondere in einem Verstoß des Kunden gegen Ziffer 8.4 Satz 2 begründet sein.

9.5. Jede Kündigung muss in Textform erfolgen.

10. Nutzungsgebühr, Fälligkeit

10.1. Das Entgelt für die Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes und Überlassung von OMTOMobilgeräten (Nutzungsgebühr) richtet sich nach der vertraglichen Bestimmung oder – sofern keine solche Preisbestimmung zustande kommen sollte – nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Ziffer 3.3) gültigen allgemeinen Preisliste von OMTO und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Dienstnutzungsgebühr für die Nutzung des OMTO-DKTB-Dienstes an sich
  • Geräteüberlassungsgebühr für die Überlassung der OMTO-Mobilgeräte (Ziffer 7)

10.2. Die Nutzungsgebühr ist monatlich im Voraus, am dritten Werktag des Monats für den jeweiligen Kalendermonat zur Zahlung fällig (Monatsgebühr). Beginnt oder endet der Vertrag untermonatlich, wird die Monatsgebühr entsprechend anteilig berechnet.

10.3. OMTO stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung über die Monatsgebühr aus. Der Kunde erhält die Rechnung in elektronischer Form per E-Mail.

10.4. Alle von OMTO angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

11. Gewährleistung

11.1. Für die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2. OMTO leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit bzw. Verfügbarkeit des OMTO-DKTB-Dienstes während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung des OMTO-DKTBDienstes keine Rechte Dritter entgegenstehen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des OMTO-DKTB-Dienstes gelten erstrangig die Angaben im zugrundeliegenden Angebot oder – im Falle der Ziffer 3.3. – der Auftragsbestätigung sowie zweitrangig die sonstigen Programmbeschreibungen, die von OMTO (insbesondere auf deren Webseite) zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden öffentlich bekannt gemacht wurden.

11.3. Die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit des OMTO-DKTB-Dienstes bestimmt sich nach den Regelungen zur Verfügbarkeit in der Service-Level-Vereinbarung (SLA), die alsAnhang SLA zu diesen AGB beigefügt ist.

11.4. Die Reaktionszeit zur Beseitigung von Mängeln des OMTO-DKTB-Dienstes bestimmt sich nach Maßgabe der Service-Level-Vereinbarung (Anhang SLA).

11.5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12.

12. Haftung

12.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet OMTO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2. OMTO haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • für Schäden aus der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer von OMTO übernommenen Garantie

OMTO haftet in den vorstehend zu lit. b) bis d) genannten Fällen ausdrücklich auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffern 12.3. bis 12.5. gelten für diese Fälle nicht.

12.3. OMTO haftet – außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffer 12.2. – im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Einhaltung wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind insbesondere die Verpflichtung zur Bereitstellung des OMTO-DKTB-Dienstes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

12.4. Soweit OMTO gemäß Ziffer 12.3. bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Ersatzpflicht beschränkt auf Schäden, die OMTO bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen; mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

12.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffern 12.3. und 12.4. gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von OMTO.

12.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in dieser Ziffer 12 ausdrücklich nicht verbunden.

13. Vertraulichkeit

13.1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung aller Verträge, für die diese AGB gelten, fort. Weitergehende Vertraulichkeitspflichten aus dem Datenschutzrecht bleiben unberührt.

13.2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

13.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen

  • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden
  • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung beruht
  • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen

13.4. Die Parteien werden nur solchen externen Dienstleistern bzw. Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

14. Abtretung, Aufrechnung

14.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von OMTO auf Dritte übertragen.

14.2. Gegen Entgeltforderungen von OMTO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Das Vertragsverhältnis zwischen OMTO und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten 12103 Berlin. OMTO ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Vertragsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

15.3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

16. Einbeziehung der Service-Level-Vereinbarung (Anhang SLA)

16.1. Die Service-Level-Vereinbarung gemäß Anhang SLA ist ausdrücklich Teil dieser AGBDKTB und wird als solche mit den AGB-DKTB in den Vertrag einbezogen.

16.2. Bei Auslegungsproblemen oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB-DKTB und den Bestimmungen im Anhang SLA gelten vorrangig die Bestimmungen des Anhangs SLA.

Erklärung des Kunden / der für den Kunden handelnden Person:

Ich habe die AGB-DKTB zur Kenntnis genommen und bin mit der Einbeziehung dieser AGBDKBT einschließlich des Anhangs SLA in das Vertragsverhältnis mit der OMTO GmbH über die Bereitstellung, Nutzungsgewährung, Hardwareüberlassung sowie die sonstigen Leistungen von OMTO in Bezug auf den Dienst „OMTO – Digitale KrankentransportBestellung“ (OMTO-DKTB-Dienst) einverstanden:

Ort, Datum

Name des Kunden / Firma

Signatur für den Kunden

Vor- und Nachname signierende Person

Anhang SLA

1. Service-Level

  • 1.1.Für die Verfügbarkeit bzw. die Beseitigung von Störungen des OMTO-DKTB-Dienstes gelten die nachfolgenden Service-Level-Bestimmungen (SLA).
  • 1.2.Eine Verfügbarkeit ist gegeben, wenn der OMTO-DKTB-Dienst ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen zum vertragsgemäßen Gebrauch verwendet werden kann.

2. Mindestverfügbarkeit

  • 2.1.OMTO gewährleistet eine Mindestverfügbarkeit des OMTO-DKTB-Dienstes (im Folgenden kurz „Verfügbarkeit“) von 98% im Mittel bezogen auf ein Kalenderquartal. Die gewährleistete Verfügbarkeit im Kalenderquartalsmittel berechnet sich nach der Formel:
    Verfügbarkeit =
    Regelbetriebszeit - externe Störung - interne Störung
    Regelbetriebszeit - externe Störung
    × 100
    Die Parameter der Formel werden wie folgt definiert:
    • Regelbetriebszeit:
      Die Regelbetriebszeit des OMTO-DKTB-Dienstes beträgt 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche.
    • externe Störung:
      OMTO übernimmt keine Gewähr für Nichtverfügbarkeitszeiten, die auf externen Einflüssen beruhen, welche OMTO nicht zu vertreten hat. Externe Störungen sind demgemäß Zeiträume, in denen eine Nichtverfügbarkeit insbesondere aus den folgenden Gründen besteht:
      • höhere Gewalt; als Fälle höherer Gewalt sollen insbesondere gelten: Epidemien, Pandemien, Erdbeben, Überflutungen, Revolution, Anschläge, Krieg, regionaler oder landesweiter Ausfall des Internet, ein Ausfall von mehr als 30% der Mitarbeiter des Rechenzentrums oder von OMTO aufgrund eines mindestens bundeslandweiten Ereignisses;
      • Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von Datennetzen, technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten im Verantwortungsbereich des Kunden und/oder außerhalb des Verantwortungsbereichs von OMTO beruhen; der Verantwortungsbereich von OMTO für Datennetze, technische Anlagen und Netzkomponenten endet an den Datenschnittstellen des von OMTO genutzten Rechenzentrums zu den öffentlichen Datennetzen;
      • Ausfälle und/oder Fehlfunktionen, die durch eingehende IT-Angriffe auf die Rechner bzw. Systeme des Kunden verursacht wurden;
      • Ausfälle und/oder Fehlfunktionen, die durch Hacking von Systemen außerhalb des Verantwortungsbereichs von OMTO verursacht wurden, oder die durch eingehende IT-Angriffe auf die Rechner bzw. Systeme von OMTO verursacht wurden, wenn die von OMTO verwendeten ITSicherheitsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Angriffs dem Stand der Technik entsprochen haben;
      • Ausfälle und/oder Fehlfunktionen, die durch unsachgemäße Benutzung und/oder Beschädigung von Soft- oder Hardware seitens des Kunden oder seitens Dritter entstanden sind;
      • Verzug des Kunden mit einer notwendigen Mitwirkungshandlung;
      • Unterbrechungszeiten in der Leistungsbereitstellung von OMTO, die auf Vertragsbestimmungen, insbesondere auf ein Zurückbehaltungsrecht und/oder einen Leistungsausschluss wegen Zahlungsverzugs oder anderer Pflichtverletzungen des Kunden zurückzuführen sind.
    • interne Störung:
      Interne Störungen sind Zeiten, in denen eine Nichtverfügbarkeit besteht, welche nicht auf einer externen Störung beruht.
  • 2.2.
    Nichtverfügbarkeitszeiten (interne oder externe Störung) werden wie folgt gemessen:
    • Die Nichtverfügbarkeitszeit läuft 240 Minuten nach Eingang der Fehlermeldung des Kunden gemäß Ziffer 2.4. bei OMTO an, sofern die Störung dann noch besteht bzw. durch den Support von OMTO nicht innerhalb der Bearbeitungszeit von 240 Minuten beseitigt werden konnte.
    • Die Nichtverfügbarkeitszeit endet, sobald die Verfügbarkeit im Sinne der Ziffer 1.2. wiederhergestellt ist.
    • Für die Berechnung einer Einhaltung der gewährleisteten Mindestverfügbarkeit im Mittel des Kalenderquartals gemäß Ziffer 2.1. sind (gemäß der aufgeführten Formel) nur die auf einer internen Störung beruhenden Nichtverfügbarkeitszeiten zu berücksichtigen bzw. abzuziehen.
  • 2.3.Nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals wird die Berechnung der Verfügbarkeitszeit „genullt“, d.h. zu Beginn eines jeden Kalenderquartals beginnt die Berechnung der Verfügbarkeit für das laufende Kalenderquartal erneut. Der Zeitraum vom Bereitstellungsbeginn bis zum Ende des ersten Kalenderquartals gilt als Rumpfquartal, ebenso der Beginn des letzten Kalenderquartals der Vertragslaufzeit bis zur Beendigung des Vertrages. Die Zeiten eines Rumpfquartals werden auf ein Kalenderquartal hochgerechnet.
  • 2.4.
    Ein Fehler ist vom Kunden unverzüglich an OMTO über die Kommunikationsverbindungen des technischen Supports zu melden. Die Fehlermeldung des Kunden soll soweit möglich folgende Informationen beinhalten:
    • Tag und Uhrzeit der Fehlerfeststellung;
    • an welcher Komponente trat der Fehler auf;
    • die Bedienungsschritte, im Zuge derer der Fehler aufgetreten ist bzw. die den Fehler verursacht haben;
    • die (unfachmännische) Beschreibung des Fehlers und seiner Auswirkungen auf die Funktion des OMTO-DKTB-Dienstes;
    • Angabe zur Reproduzierbarkeit (Ja/Nein).

3. Reaktionszeit

  • 3.1.
    Die Reaktionszeit von OMTO nach Fehlermeldung des Kunden (Ziffer 2.4.) wird auf Basis der jeweiligen Klassifizierung nach Fehlersymptomen wie folgt gestaffelt:
    Priorität I
    Klassifizierung: der Betriebsablauf ist unterbrochen
    Beschreibung:
    • die Anwendung ist nicht lauffähig, es kommt zu Programmabstürzen
    • das Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden
    • Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen
    Reaktionszeit: R = vier (4) Stunden
    Priorität II
    Klassifizierung: hoch; der Betriebsablauf ist beeinträchtigt
    Beschreibung: Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere:
    • Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion
    • Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse
    • Das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung des Dienstes
    Reaktionszeit: R = ein (1) Werktag
    Priorität III
    Klassifizierung: niedrig; der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt
    Beschreibung:
    • Ein Arbeiten mit dem Dienst ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter
    • Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig
    • Fehlfunktionen können umgangen werden
    Reaktionszeit: R = drei (3) Werktage
  • 3.2.Die Reaktionszeit ist gewahrt, wenn OMTO innerhalb des Laufes der Reaktionszeit angemessene Maßnahmen zur Fehlerbehebung einleitet.
  • 3.3.OMTO wird dem Kunden auf dessen Wunsch nach Meldung eines Fehlers eine unverbindliche Einschätzung zu der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich benötigte Zeit geben.

4. Nicht geschuldete Leistungen

  • 4.1.
    OMTO ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall – ausdrücklich nicht verpflichtet, folgende Leistungen auszuführen:
    • Anpassung der Dienstsoftware an eine geänderte Hardware- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme;
    • eine über die geschuldete Fehlerbeseitigung hinausgehende Beratung.
  • 4.2.Die Aufzählung in vorstehender Ziffer 4.1. ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von OMTO sind. Die Rechte des Kunden aufgrund der von OMTO geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird OMTO in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der obliegenden Leistungen unterstützen, beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc.